Tierherberge Offenburg

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Fundtiere und Fundtiervertrag - was steckt dahinter?

Immer wieder liest man in der Presse darüber, dass Gemeinden mit Tierschutzvereinen sog. Fundtierverträge abschließen. Was verbirgt sich hinter diesem Begriff?

Was regelt ein Fundtiervertrag?

    Das Wichtigste vorweg: Fundtiere sind rechtlich gesehen Fundsachen. Und für die ist die Gemeinden zuständig, in der sie gefunden werden. Das Fundbüro kann aber keine Tiere aufnehmen und versorgen, städtische Tierheime gibt es fast keine mehr. Um der Verpflichtung zur Versorgung von Fundtieren dennoch nachkommen zu können, schließen Gemeinden daher Fundtierverträge mit örtlichen Tierschutzvereinen ab und beauftragen so den Tierschutzverein, sich um diese Tiere zu kümmern.

Wozu braucht man überhaupt einen Fundtiervertrag?

    Ein Fundtiervertrag regelt eine Rechtsbeziehung zwischen einer Gemeinde und einem Vertragspartner, der im Auftrag der Gemeinde Leistungen zur Versorgung von Fundtieren erbringt. Vertragspartner ist normalerweise ein Tierschutzverein. Geregelt wird, unter welchen Umständen der Tierschutzverein in einer geeigneten Einrichtung Fundtiere aufnimmt, und wer die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Fundtieren trägt.

    Grundsätzlich gilt jedes Fundtier als Fundsache. Wie mit einer Fundsache zu verfahren ist, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Zwar sind Tiere seit der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht im Jahr 1990 grundsätzlich keine Sachen, sondern Lebewesen. Dennoch findet weiterhin das Sachenrecht des BGB Anwendung, sofern es kein Gesetz gibt, das etwas anderes regelt. Die Rechte von Tieren werden zwar im Tierschutzgesetz konkretisiert, allerdings finden sich hierin keine Angaben zu Fundtieren. Folglich gilt das BGB. Und hier sagt §965, dass ein Finder den Fund an einer verlorengegangenen Sache – also auch einem Tier – unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen hat. Zuständige Behörde ist in aller Regel das Ordnungsamt der Gemeinde, in der das Tier gefunden wurde.

    Weiterhin ist der Finder dazu verpflichtet, die Sache zu „verwahren“ (§966 BGB). Dies beinhaltet auch eine ordnungsgemäße, also artgerechte Unterbringung eines Fundtieres. Kann oder will er dies nicht, dann ist er berechtigt, das Fundtier bei der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde kann die Herausgabe anordnen (bspw. beim Fund eines sog. Listenhundes).

    Fundtiere fallen damit also in die Zuständigkeit der Gemeinde, in der sie gefunden werden. Diese unterhalten allerdings kaum noch eigene Tierheime. Aus diesem Grund schließen sie mit dem örtlichen Tierschutzverein einen Fundtiervertrag ab und delegieren so die Verpflichtung zur Aufnahme und Versorgung von Fundtieren. Der Tierschutzverein erhält hierfür im Gegenzug eine finanzielle Vergütung zur zumindest teilweisen Deckung der entstehenden Kosten.

    Aus welchen Gemeinden die Tierherberge Offenburg Fundtiere aufnimmt, erfahren Sie hier.
     

Was ist eigentlich ein Fundtier?

    Für gewöhnlich beinhalten Fundtierverträge nur Regelungen zu solchen Tieren, deren artgerechte Unterbringung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen. Mithin sind dies Hunde und Katzen. Kleintiere (Kaninchen, Meerschweinchen) fallen ebenso wenig darunter wie Wildtiere (die keine Eigentümer haben und daher auch keine Fundtiere im rechtlichen Sinne sein können). Werden diese in die Tierherberge gebracht, trägt allein der Tierschutzverein die hierdurch entstehenden Kosten.

    Also: ein Fundtier im Sinne des Fundtiervertrags kann nur ein Hund oder eine Katze sein.

    Um ein Fundtier handelt es sich dann, wenn der Finder davon ausgehen kann, dass das Tier „verloren gegangen“ ist, ohne dass für ihn erkennbar ist, ober der Eigentümer seine Eigentumsrechte daran aufgegeben hat oder nicht.

    Um ein Fundtier im engeren Sinn handelt es sich, wenn der Eigentümer zwar die Sachherrschaft über das Tier verloren hat (weil der Hund bspw. weggelaufen ist), seine Eigentumsrechte daran allerdings nicht aufgeben will (er also nach dem Hund sucht und ihn zurückhaben will).

    Ein Fundtier im weiteren Sinne ist ein Tier, das sich von seinem Eigentümer zwar entfernt, aber gewohnheitsmäßig immer wieder nach Hause zurückkehrt. Typisches Beispiel ist eine Katze mit Freigang, die mitunter über einen längeren Zeitraum durch ihr Revier streift, aber immer wieder in ihr Zuhause kommt. Das ist aber für den Finder in aller Regel natürlich nicht erkennbar. Folglich wird sie erst dadurch zum Fundtier, dass der vermeintliche Finder vermutet, dass das Tier verloren gegangen ist, und er es deshalb als Fundtier behandelt.

    Vom Fundtier abzugrenzen ist noch das herrenlose Tier. Gemeinden in Baden-Württemberg gehen davon aus, dass ein Fundtier 30 Tage nach dem Fund zum herrenlosen Tier wird. Sofern es nach diesem Zeitraum nicht wieder an seinen rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden kann, wird angenommen, dass dieser seine Eigentumsrechte daran aufgegeben hat (er also nicht mehr danach sucht und auch nicht damit rechnet, es noch zu finden).

    Aber egal, um welche Art Fundtier es sich handelt - die Tierherberge nimmt es natürlich trotzdem auf und hilft. Nur muss eben der Tierschutzverein die Kosten dafür tragen.
     

Was ist mit ausgesetzten Tieren?

    Grundsätzlich entscheidet gem. § 959 BGB der Eigentümer einer Sache, ob er das Eigentum daran behalten oder aufgeben will. Allerdings schränken weitere gesetzliche Regelungen diese Freiheit ein. So kann bspw. der Eigentümer eines Autos nicht einfach entscheiden, dass er das Eigentum an dem Fahrzeug aufgibt, indem er es in den Wald stellt.

    Vergleichbares gilt bei Tieren. Das Tierschutzgesetz verbietet in § 3 Ziff. 3 ausdrücklich die vorsätzliche Aussetzung eines Tieres. Der Halter (sprich: Eigentümer) kann also nicht einfach durch Aussetzung das Eigentum an seinem Tier aufgeben (sog. Dereliktionsverbot). Das Aussetzen eines Tieres ist zwar verboten, kommt aber dennoch vor. Das ausgesetzte Tier ist dann herrenlos und wird als Fundtier angesehen.
     

Ich habe einen Hund oder eine Katze gefunden. Was muss ich tun?

    Zunächst sind Sie verpflichtet, den Fund der Gemeinde anzuzeigen, in der das Tier gefunden wurde. Sofern Sie das Tier nicht selbst versorgen möchten oder können und es deshalb in die Tierherberge bringen, übernehmen wir die Anzeige bei der Gemeinde. Voraussetzung hierfür ist, dass der Tierschutzverein mit der Fundgemeinde einen Fundtiervertrag abgeschlossen hat. Auskünfte darüber wo in Ihrer Gemeinde Fundtiere abgegeben werden können, gibt Ihnen sicherlich das Bürgerbüro oder das Ordnungsamt der Gemeinde.

    Bringen Sie ein Fundtier in die Tierherberge, bitten wir Sie, eine Fundanzeige zu unterzeichnen. Wir nehmen Ihre persönlichen Daten und die Fundumstände auf, und durch Ihre Unterschrift treten Sie die Rechte an dem Fundtier an den Tierschutzverein ab. In der Folge bedeutet dies, dass Sie als Finder bspw. keinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Tierschutzverein oder sonstige Pflichten als Finder haben. Dies ist wichtig, da wir uns bemühen, den Eigentümer des Tieres ausfindig zu machen und das Tier zurückzugeben.

 

Kooperationspartner:

Aktion Tier

Tierheimsponsoring

 

 

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